Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Die Vergütung von physiotherapeutischen Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen wird zwischen den Berufsverbänden und den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) vereinbart und gilt für jede Praxis für Physiotherapie im gesamten Bundesgebiet gleich. Sie zahlen jeweils nur die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung und Rezeptgebühr (je Rezept). Den Differenzbetrag zwischen Vergütung und Zuzahlung+Rezeptgebühr erhalten wir von Ihrer Krankenkasse.
Entsprechend den Vereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenversicherungen legen wir die Behandlungszeiten je nach Verordnung und medizinischer Notwendigkeit individuell entsprechend der Anamnese fest. Sie liegen stets innerhalb der von den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) vorgegebenen Regelbehandlungszeiten.
Therapeutische Leistungen für gesetzlich Versicherte sind nur auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung möglich.
Physiotherapeutische Leistungen für gesetzlich Versicherte sind gemäß § 12 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Sind Sie der Meinung, dass Ihnen Ihre Gesundheit wichtiger ist als „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“, sprechen Sie uns bitte an. Gern können wir auf Selbstzahlerbasis Ihre Behandlungszeiten verlängern oder durch unterstützende Behandlungen (z.B. Fango) ergänzen und so den Behandlungserfolg maßgeblich verbessern.
Sie möchten Krankheiten vorbeugen und etwas für Ihre Gesundheit tun?
Gern bieten wir Ihnen dazu Präventionsbehandlungen (einzeln) und Kurse (in der Gruppe) an.
Versicherte einer Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse
Die Vergütung von physiotherapeutischen Leistungen durch die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen wird zwischen den Berufsverbänden und den Vertretern der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen vereinbart und gilt für jede Praxis für Physiotherapie im gesamten Bundesgebiet gleich. Es ist keine Zuzahlung und keine Rezeptgebühr erforderlich. Die Behandlungszeiten sind vorgegeben.
Therapeutische Leistungen für Versicherte von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind nur auf Grundlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung möglich.
Physiotherapeutische Leistungen für gesetzlich Versicherte sind gemäß § 12 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Sind Sie der Meinung, dass Ihnen Ihre Gesundheit wichtiger ist als „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“, sprechen Sie uns bitte an. Gern können wir auf Selbstzahlerbasis Ihre Behandlungszeiten verlängern oder durch unterstützende Behandlungen (z.B. Fango) ergänzen und so den Behandlungserfolg maßgeblich verbessern.
Sie möchten Krankheiten vorbeugen und etwas für Ihre Gesundheit tun?
Gern bieten wir Ihnen dazu Präventionsbehandlungen (einzeln) und Kurse (in der Gruppe) an.